Satzung vhs Freising e.V.
§1 Name. Sitz. Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen Volkshochschule Freising e.V.
(2) Sein Sitz ist Freising.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
§2 Aufgabe
(1) Der Verein ist der rechtliche Träger der Volkshochschule Freising. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Volkshochschulverband.
(2) Die Volkshochschule Freising e.V. ist eine öffentliche Dienstleistungseinrichtung für Bildung, Erziehung und Kultur. Ihr Aufgabenbereich erstreckt sich auf die familienergänzende und –unterstützende Erziehung und die außer-, neben-, vor- und nachschulische Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung im Sinne des informellen lebensbegleitenden Lernens.
Die Volkshochschule Freising e.V. hat die Aufgabe, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. Sie gibt mit ihren Bildungsangeboten Gelegenheit, die in der Frühförderung, in der Schule, in der Hochschule, in der Berufsausbildung und im Beruf sowie auf anderweitig formalem und informellem Weg erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und zu erweitern. Ihr Bildungsangebot erstreckt sich auf persönliche, gesellschaftliche, kulturelle, gesundheitsfördernde, politische und berufliche Bereiche und ermöglicht den Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Sie fördert die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von Vorurteilen und befähigt zum besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung eigenen verantwortungsbewussten Handelns im Rahmen einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eines vereinten Europas.
Die Volkshochschule fördert zudem die Entfaltung musischer und schöpferischer Fähigkeiten, leitet an zu umwelt- und gesundheitsbewusstem Handeln und eröffnet Möglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung, besonders auch für Menschen mit Benachteiligungen.
Als Partnerin der Stadt Freising arbeitet die Volkshochschule Freising e.V. im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge mit ihr eng zusammen. In ihrem Einzugsbereich fördert die Volkshochschule mit ihren Angeboten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Stadt und unterstützt durch ihre sozial-integrative Bildung die Integration der verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Im Sinne der europäischen Zusammenarbeit und in einem Europa der Regionen beteiligt sich die Volkshochschule Freising an europäischen und grenzüberschreitenden Programmen. Ihre Tätigkeit richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung in Bayern (EBFÖG), dessen Ausführungsbestimmungen, den Richtlinien des Bayerischen Volkshochschulverbandes und ihrem eigenen Leitbild und den eigenen Leitzielen.
(3) Die Volkshochschule ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.
(2) Der Zweck des Vereins ist: Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Gesundheit und beruflicher Aus- und Weiterbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Vorträge, Kurse und Seminare verwirklicht. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Ausgaben für Zwecke, die außerhalb der Vereinsaufgaben liegen oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden.
(2) Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Hat der Vorstand einen Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
(3) Aufgrund besonderer Verdienste für den Verein kann einer natürlichen Person durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Diese ist der ordentlichen Mitgliedschaft gleich gestellt – es werden jedoch keine Beiträge erhoben.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch den Tod eines Mitglieds;
(2) durch den Austritt eines Mitglieds; der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären;
(3) durch Ausschluss des Mitglieds.
Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Ziele des Vereins handelt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand nach Anhörung des Beirats vereinbart.
§7 Organe
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) der Beirat.
§8 Gewährleistung der freien Entfaltung der Volkshochschularbeit
Alle Beschlüsse und Anordnungen von Vereinsorganen, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der Volkshochschule betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der Volkshochschule als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Erwachsenenbildung gestellt ist (§ 2).
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes und des/der Vorsitzenden des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) die Wahl von zwei ehrenamtlichen Rechnungsprüfern bzw. einer Rechnungsprüfungsunternehmung,
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
e) Beschlüsse in sonstigen ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
f) die Wahl von zwei Mitgliedervertretern in den Beirat.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.
§10 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (Ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand, vom Beirat oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (Außerordentliche Mitgliederversammlung).
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen.
(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor dem Tagungstermin beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen und von diesem allen Mitgliedern umgehend zuzuleiten. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist oder sich durch Vollmacht vertreten lässt. Ein anwesendes Mitglied oder eine bevollmächtigte Person kann maximal 2 weitere Mitglieder durch Vollmacht vertreten. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Ausnahmen in §§ 26, 27 der Satzung). Bei Stimmengleichheit in der Abstimmung gilt ein Beschluss als abgelehnt.
(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom sitzungsführenden Vorstandsmitglied unterschrieben und den Mitgliedern übermittelt wird.
§11 Aufgaben des Vorstands
(1) Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne von § 26 BGB). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand ist zuständig für die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Hierzu gehören insbesondere:
a) die Dienstaufsicht über die hauptamtlich tätigen Volkshochschulmitarbeiter:
-die Dienstaufsicht über den vhs-Leiter obliegt allein dem Vorstand;
-die Dienstaufsicht über die weiteren hauptamtlichen MitarbeiterInnen kann auf den vhs-Leiter delegiert werden.
b) die Verabschiedung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit der Volkshochschule sowie die Kontrolle über deren Einhaltung,
c) die Entwicklung einer Konzeption für die jeweiligen Programme der Volkshochschule, die Überprüfung des Programmentwurfs und dessen Verabschiedung,
d) die Feststellung des Haushaltsplanes,
e) die Verabschiedung der Gebührenordnung,
f) die Verabschiedung der Honorarordnung,
g) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung weder die Mitgliederversammlung noch der Beirat oder der Leiter zuständig sind.
§12 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzenden), bei Bedarf kann der Vorstand erweitert werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt und bleibt bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Nachwahl gemäß §§ 13 und 14 dieser Satzung statt.
(2) Der Vorsitzende des Beirats und der Leiter der Volkshochschule nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.
(3) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zweimal einberufen.
(4) Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung.
(5) Die Sitzungen des Vorstands werden in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§13 Aufgaben des Beirats
Der Beirat ist zuständig für
a) die Aufstellung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit der Volkshochschule,
b) die Beratung des Vorstands und des Leiters der Volkshochschule,
c) die Stellungnahme zum Haushaltsvoranschlag,
d) die Pflege von Öffentlichkeitskontakten,
e) Vorschläge zur Berufung eines Leiters der Volkshochschule,
f) die Nachwahl von kommissarischen Mitgliedern des Vorstands für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§14 Zusammensetzung des Beirats
(1) Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren berufen. Ihm gehören an:
a) der Oberbürgermeister der Stadt Freising bzw. ein von ihm benannter Stellvertreter,
b) die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Ausschussgemeinschaften bzw. von diesen benannte Stellvertreter sowie je ein Vertreter der sonstigen im Stadtrat vertretenen Wählergruppen,
c) drei Lehrkräfte nach Vorschlägen der Lehrkräfteversammlung (§ 18, Absatz 4),
d) zwei Vereinsmitglieder nach Vorschlägen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Der Beirat wird im Geschäftsjahr mindestens zweimal einberufen. Auf Antrag des Vorstands oder eines Drittels der Beiratsmitglieder ist der Beirat binnen drei Wochen einzuberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Beiratsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand des Vereins und der Leiter der Volkshochschule nehmen mit beratender Stimme an den Beiratssitzungen teil.
Die Beiratsmitglieder müssen drei Wochen vor der Beiratssitzung eingeladen werden.
§15 Ehrenamtliche Mitarbeit
Neben der Tätigkeit haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiter kann die Volkshochschule auf die Mitwirkung ehrenamtlicher Kräfte nicht verzichten. Für ihre Dienstleistung erhalten diese eine angemessene Aufwandsentschädigung, die den Empfehlungen des Bayerischen Volkshochschulverbandes entspricht.
§16 Leiter der Volkshochschule
(1) Der Vorstand beruft nach Beratung mit dem Beirat einen Leiter der Volkshochschule, der hauptberuflich tätig ist. Sein Dienstverhältnis ist durch einen Dienstvertrag zu regeln.
(2) Dem Leiter obliegt neben der laufenden Verwaltung die organisatorische Leitung und die didaktische Planung der gesamten Volkshochschularbeit.
§17 Hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter der Volkhochschule
Die Bestimmungen des § 16, Absatz 1 gelten auch für die Anstellung von hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitern der Volkshochschule.
§18 Geschäftsstelle der Volkshochschule
Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle der Volkshochschule ein und stellt auf Vorschlag des Leiters das erforderliche Geschäftspersonal ein.
§19 Lehrkräfte
(1) Die Lehrkräfte üben ihre Tätigkeit an der Volkshochschule im allgemeinen nebenberuflich aus. Die Lehrkräfte erhalten eine schriftliche Vereinbarung zur Übernahme von Lehrveranstaltungen. Diese Vereinbarung wird ergänzt durch eine gesonderte „Programmvereinbarung“ für das jeweilige Semester. Für Einzelveranstaltungen erhalten die Lehrkräfte eine gesonderte Vereinbarung.
(2) Die Lehrkräfte erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die Volkshochschule, die vom Vorstand erlassen wird.
(3) Der Volkshochschulleiter kann jährlich mindestens einmal die Versammlung der Lehrkräfte einberufen, in deren Rahmen jeweils auch die Vorschläge zur Berufung in den Beirat eingebracht werden.
§20 Teilnehmer
(1) Der Besuch von Volkshochschulveranstaltungen ist für jedermann offen und ist an keine Mitgliedschaft gebunden.
(2) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der Volkshochschulleiter im Einvernehmen mit den jeweiligen Lehrkräften.
(3) Den Teilnehmern kann der regelmäßige Besuch von Volkshochschulveranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden.
§21 Gebühren
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel eine Teilnehmergebühr erhoben. Das Nähere hierzu bestimmt die Gebührenordnung, die vom Vorstand erlassen wird.
§22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§23 Haushaltsplan
(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan fest, der für das Finanzgebaren des Vereins richtungsweisend ist.
(2) In dem Haushaltsplan werden alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufgeführt. Vorauszusehende Einnahmefehlbeträge müssen rechtzeitig ausgeglichen werden.
§24 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer bzw. das Rechnungsprüfungsunternehmen werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
§25 Mitgliedschaft der Volkshochschule
Zur Wahrung gemeinsamer Interessen gehört die Volkshochschule Freising e.V. dem Bayerischen Volkshochschulverband als Mitglied an. Darüber hinaus kann die Volkshochschule zur Wahrung ihrer Interessen und zur Erfüllung des Vereinszwecks Mitgliedschaften in lokalen und regionalen Vereinen und Gesellschaften eingehen.
§26 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(2) Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese aufgrund eines gemäß Absatz 1 vorgelegten Antrages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.
§27 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens drei Viertel aller Vereins-mitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens drei Viertel der Mit-glieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§28 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Datum der Neufassung 16.07.2020