Aufsichtspflicht in der Kinder- und Jugendarbeit
Grundsätzlich sind alle Minderjährigen, ohne Rücksicht auf ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung, aufsichtsbedürftig. Die Aufsichtsbedürftigkeit Minderjähriger endet unabhängig von der individuellen Entwicklung mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Zu unterscheiden sind die gesetzliche Aufsichtspflicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen, wie insbesondere die der Eltern gemäß § 1631 BGB, und die Aufsichtspflicht durch vertragliche Übernahme. In der Kinder- und Jugendarbeit liegt prinzipiell eine vertragliche Übernahme der Beaufsichtigung von den Eltern vor (§ 832 (2) BGB). Ein solcher "Aufsichtsvertrag" kommt in der Regel formlos zustande, z.B. durch die Anmeldung zum Kurs. Die Aufsichtspflicht des Betreuers ist in diesem Fall auf den örtlichen und zeitlichen Rahmen des Veranstaltungsangebots beschränkt.
Junge vhs & Familie
Aufsichtspflicht in der Kinder- und Jugendarbeit
Grundsätzlich sind alle Minderjährigen, ohne Rücksicht auf ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung, aufsichtsbedürftig. Die Aufsichtsbedürftigkeit Minderjähriger endet unabhängig von der individuellen Entwicklung mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Zu unterscheiden sind die gesetzliche Aufsichtspflicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen, wie insbesondere die der Eltern gemäß § 1631 BGB, und die Aufsichtspflicht durch vertragliche Übernahme. In der Kinder- und Jugendarbeit liegt prinzipiell eine vertragliche Übernahme der Beaufsichtigung von den Eltern vor (§ 832 (2) BGB). Ein solcher "Aufsichtsvertrag" kommt in der Regel formlos zustande, z.B. durch die Anmeldung zum Kurs. Die Aufsichtspflicht des Betreuers ist in diesem Fall auf den örtlichen und zeitlichen Rahmen des Veranstaltungsangebots beschränkt.
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